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Die KLILUX GmbH
 

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Die KLILUX GmbH bietet Dienstleistungen von der Beratung zur Forschungsförderung sowie Lichtplanung für unsere Kunden.

 

 

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB

KLILUX GmbH für FuE Entwicklungsdienstleistungen 

Stand 1.1.2022

 



1 Allgemeines
1.1.    Für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber (im folgenden „AG“ genannt) und der KLILUX     GmbH  (im folgenden Auftragnehmer „AN“ genannt) gelten die folgenden Allgemeinen     Geschäftsbedingungen , sofern im jeweiligen Einzelauftrag keine abweichenden schriftlichen     Vereinbarungen getroffen werden.
1.2.    Mit der Annahme des Angebotes des AN durch den AG erkennt der AG diese Bedingungen     an. Abweichende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG,     gelten nur, wenn sie vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann,     wenn der AG in der Angebotsanforderung oder in dem Auftrag auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist.
1.3.    Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen     rechtsunwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung soll in diesem Falle durch die     entsprechende gesetzliche Bestimmung ersetzt werden.

2 Gegenstand des Auftrags, Preise, Zahlungsweise
2.1.    Der Gegenstand des Auftrags wird in dem jeweiligen Einzelauftrag festgelegt.
2.2.    Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, Leistungs-und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies     ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren-bzw. Leistungsbezeichnung und keine Übernahme besonderer Garantien.
2.3.    Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.4.    Mit dem vereinbarten Entgelt sind alle vom AG zu tragenden Kosten aus dem Auftrag abgegolten. Die Regelung gemäß Nr. 2.6 bleibt hiervon unberührt.
2.5.    Die Zahlung durch den AG erfolgt, falls nicht anders vereinbart, n ach Leistungserbringung und Rechnungsstellung rein netto.
2.6.    Erkennt der AN, dass der Auftrag in der vereinbarten Zeit und/ oder zu dem vereinbarten Entgelt nicht durchgeführt werden kann, treffen die Vertragspartner über die Fortsetzung der Arbeiten und die Kostentragung eine zusätzliche Regelung.

3 Durchführung des Auftrages
3.1.    Der AN führt den Auftrag sorgfältig und sachgemäß nach dem Stand der Technik durch.

4 Leistungstermine, Verzug, Rücktritt
4.1.Angegebene Leistungstermine sind unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
4.2.Die Leistungsfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung durch den AN, jedoch nicht vor Beibringung der vom AG ggf. zu liefernden Proben, Unterlagen, Nachweise, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten.
4.3.Im Falle eines vom AN zu vertretenden Leistungsverzugs, darf der A G - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - nach Ablauf von 3 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche aus Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % -höchstens aber 3% - vom Wert des Teils der geschuldeten Leistung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Die Regelungen in Nr. 8 bleiben hiervon unberührt.
4.4.Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr.4.3 erreicht ist, darf der AG - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung den Rücktritt vom Vertrag bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn derAN nicht vorher erfüllt.

5 Annahmeverzug durch den AG
5.1.Der AG trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten . Ohne besonderen Nachweis hat er pro Woche der Verspätung 0,3% des Auftragswertes, maximal jedoch 3% zu bezahlen.
5.2.Der AN darf dem AG schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Leistungszeit die Leistung nicht abnimmt.
      Das Recht des AN, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der AN vom Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

6 Eigentumsvorbehalt
6.1.    Der AN behält sich an allen gelieferten Sachen das Eigentum bis zu vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts vor.
6.2.    Im Falle der Weiterveräußerung gelieferter Sachen oder deren Verarbeitung oder Einbau in ein Grundstück tritt der AG bereits jetzt die ihm im rechtlichen Zusammenhang mit der Weiterveräußerung, der Verarbeitung oder dem Einbau zustehende Gegenforderung bis zur Höhe des unbeweglichen Anteils des AN zustehenden Entgelts zur Sicherung des Anspruchs des AN auf Entgelt aus diesem Vertragsverhältnis ab. Zahlungen, die nicht an den AN weitergeleitet werden, finden auf den nicht an den AN abgetretenen Teil von Forderungen Anrechnung, sofern der Zahlende nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt.
6.3.    Soweit Forderungen an den AN abgetreten sind, ist der AG zu jeder Auskunft und Aushändigung von Unterlagen an den AN verpflichtet. Der AG ist bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderung für den AN ermächtigt; die Einziehungsberechtigung des AN bleibt hiervon unberührt.

7.    Ansprüche bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)
7.1.    (Untersuchungs-und Rügepflicht) Die Rechte des AG bei einer nicht vertragsgemäßen Lieferung/Leistung setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs-und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2.    (Abnahmeverpflichtung des AG) Die Lieferung/Leistung ist, auch wenn sie geringfügige, unwesentliche Mängel aufweist, vom AG
   unbeschadet der in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Rechte entgegenzunehmen.
7.3.    (Nacherfüllung, Ersatzlieferung /-leistung, Rücktritt, Schadensersatz)
7.3.1.    Im Falle eines Mangels ist der AN nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung/-leistung berechtigt.
7.3.2.    Ist die Nacherfüllung für den AN unzumutbar oder wird sie vom AN verweigert, verzögert sich die Nacherfüllung über eine
   angemessene Nachfrist hinaus oder schlägt sie fehl, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.     Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen. Die Regelungen in Nr. 8 bleiben hiervon     unberührt.
7.3.3.    Für Ersatzlieferungen/-leistungen und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang gehaftet wie für den ursprünglichen Lieferungs-/Leistungsgegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Verjährungsfristen wegen Mängeln des ursprünglichen     Lieferungs-/Leistungsgegenstandes.     Die Frist für die Mängelhaftung an dem Lieferungs-/ Leistungsgegenstand wird um die für die Mängelprüfung und Mängelbeseitigung vom AN beanspruchte Zeit  verlängert.
7.4.    (Minderung) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem AG lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu.

8.    Schadensersatzansprüche
8.1.    Für Schäden, die nicht am Lieferungs-/Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der AN - aus welchen Rechtsgründen auch immer nur- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
   -bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
   -bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
   -bei der Abgabe einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, die Haftung beschränkt sich jedoch auf den unmittelbaren Geltungsbereich der Garantie;
   -bei Mängeln des Lieferungs-/Leistungsgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird;
   -bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, maximal in Höhe von 10 % des  Auftragswertes jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
8.2.    Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.3.    Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter und der Mitarbeiter des AN.

9.    Verjährung
9.1.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes beträgt, vorbehaltlich der Regelung in Nr. 9.2 ein Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden.
9.2.    Soweit Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen
   Anspruchsgrundlagen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geltend gemacht werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.3.    Die Verjährung für sonstige Ansprüche wegen der Verletzung nicht mängelbezogener Schutzpflichten beträgt zwei Jahre ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung.
9.4.    Eine Hemmung der Verjährung wegen laufender Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der AG die von ihm behaupteten Ansprüche schriftlich geltend macht.
   
10.    Vertraulichkeit/Veröffentlichung
10.1.    Alle Unterlagen und Informationen, die die Vertragspartner bei der Durchführung des Auftrages erhalten, sind vertraulich zu behandeln.
10.3.    Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag     übermittelten Betriebsgeheimnisse zu wahren und Dritten nur in solchem Umfang mitzuteilen, wie es zu Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
10.4.    Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig     geworden sind.
10.5.    Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten dieselben     Vertraulichkeitsverpflichtungen wie in Nr. 10.1, 10.3. und Nr. 10.4 beschrieben auferlegen.

11.    Erfindungen/Schutzrechte/Benutzungsrechte
11.1.    Die Arbeitsergebnisse aus dem Auftrag stehen dem AG mit Ausnahme der schutzfähigen Arbeitsergebnisse zur Verfügung.
11.2.    Auf Wunsch des AG ist der AN innerhalb einer Frist von 6 Monaten n ach Anmeldung zum Schutzrecht nach Maßgabe näherer Vereinbarung bereit, dem AG    Benutzungsrechte an den bei Durchführung des Auftrages erzielten schutzfähigen Arbeitsergebnissen     einzuräumen.
11.3.    Alle Rechte an vom AN gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Pläne n, insbesondere Patent-, Urheber-und Erfinderrechte stehen ausschließlich diesem zu.
11.4.    Alle Eigentums-und Urheberrechte an vom AG stammenden Informationen - auch in elektronischer Form - verbleiben bei diesem.

12.    Nichtleistung, Unmöglichkeit, Unvermögen
12.1.    Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des AN gelten für Rücktritts -und Schadensersatzrechte des AN die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Nr. 8 und Nr. 13 finden     entsprechende Anwendung.

13.    Höhere Gewalt
13.1.    Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
13.2.    Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 13.1 verhindert ist.

14.    Sonstige Verantwortlichkeit des AN
14.1.    Soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den AN, insbesondere auf Rücktritt, Minderung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferungs-/Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen.

15.    Sonstiges
15.1.    Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen ABG oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
15.2.    Der AG hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
   Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, soweit sie auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

16.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1.    Erfüllungsort für die KLILUX GmbH ist Dossenheim in Deutschland. 
16.2.    Für alle im Zusammenhang mit Verträgen auf Grundlage dieser AGB sich ergebende Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Heidelberg.
   Es gilt deutsches Recht, nicht hingegen das UN -Kaufrechtsübereinkommen.

17.    Datenverarbeitung
17.1.    Der AN und die mit ihm verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten zu speichern und zu verarbeiten.

 

Stand 01.01.2022

 

 

 

 

 

 

 

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